Glossar
Fachbegriffe einfach erklärt – von A wie Assetklassen bis Z wie Zinsminderung.
A
- Ablebensversicherung: Reine Risikolebensversicherung, die ausschließlich das Ableben einer Person absichert. Im Todesfall wird eine vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Im Erlebensfall erfolgt keine Leistung. Nicht zu verwechseln mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Nettopolizze), die primär dem Vermögensaufbau dient.
- Abschlussprovision: Einmalige Vergütung an einen Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags. Bei Bruttotarifen kann sie in die Produktkalkulation eingerechnet und über die Prämien finanziert werden. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Abschlussprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Produktseitige Abschlusskosten des Versicherers sind davon zu unterscheiden.
- Abschlussvoraussetzungen: Ob ein Vertrag zustande kommt, hängt von den Annahmerichtlinien des Versicherers und dem zulässigen Vertriebsgebiet ab. Die österreichische Versicherungssteuer knüpft bei natürlichen Personen daran an, ob bei der jeweiligen Prämienzahlung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht (§ 1 Abs 2 Z 4 lit a VersStG). Dies ist eine steuerliche Rechtsfolge und keine allgemeine Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Die Vermittlung darf nur im Rahmen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung erfolgen. Die Gewerbeberechtigung ist im GISA prüfbar.
- Agio / Ausgabeaufschlag: Einmaliger Aufschlag auf den Nennwert beim Kauf von Fondsanteilen. Bei ETF fällt in der Regel kein Ausgabeaufschlag an. Ob im konkreten Tarif ein Ausgabeaufschlag verrechnet wird, ist den Versicherungsbedingungen und Fondsunterlagen zu entnehmen.
- Aktienrisikoprämie: Die Aktienrisikoprämie (englisch equity risk premium) ist jener Renditeaufschlag, den Anlegerinnen und Anleger für das Halten von Aktien gegenüber einer risikoarmen Veranlagung erwarten – also die Differenz zwischen Aktienrendite und der Rendite sicherer Staatsanleihen bzw. des Geldmarkts. Sie ist die theoretische Begründung dafür, warum Aktien langfristig mehr abwerfen sollten als Sparbuch oder Anleihen – aber sie ist eine Erwartung, keine Zusage, und kann über Jahrzehnte ausbleiben.
- Alpha-Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten): Nicht gesetzlich definierte Bezeichnung für einmalige oder anfänglich verrechnete Abschluss- und Vertriebskosten einer Lebensversicherung. Bei Bruttotarifen können darin Vermittlerprovisionen enthalten sein. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Abschluss- oder Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Produktseitige Abschlusskosten des Versicherers können dennoch anfallen. → Mehr zu Alpha-, Beta- und Gamma-Kosten
- Angenommene Wertentwicklung: Erste Spalte der Kostentabelle nach Anlage 1 zur LV-InfoV 2018. Sie bezeichnet den durchschnittlichen jährlichen Ertrag in Prozent auf das vom Versicherungsunternehmen veranlagte Vermögen, der dem Versicherungsnehmer zugutekommt. Für fondsgebundene Lebensversicherungen sind nach § 14 LV-InfoV 2018 mindestens die Szenarien 3 %, 0 % und −3 % darzustellen.
- Ansparphase: Phase des Vermögensaufbaus, in der laufende Prämien oder Einmalbeträge in Investmentfonds oder ETF investiert werden. Auf die innerhalb des Vertrags erzielten Fondserträge erfolgt beim Versicherungsnehmer keine laufende Besteuerung. → Der Lebenszyklus einer Fondspolizze
- Assetklassen: Anlageklassen wie Aktien, Anleihen oder Rohstoffe. Eine breite Streuung über verschiedene Assetklassen (Diversifikation) senkt das Portfolio-Risiko.
- Ausschüttungsgleiche Erträge (AgE): Nach § 186 Abs 2 InvFG 2011 und den Investmentfondsrichtlinien 2018 des BMF werden Erträge eines Investmentfonds oder ETF steuerlich als dem Anleger zugeflossen behandelt, obwohl sie nicht tatsächlich ausgeschüttet, sondern im Fonds thesauriert wurden. Dazu gehören insbesondere die nicht ausgeschütteten ordentlichen Erträge sowie der gesetzlich erfasste Anteil realisierter Substanzgewinne (außerordentliche Erträge). Bereits versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen nach § 186 Abs 3 InvFG 2011 die steuerlichen Anschaffungskosten der Fondsanteile.
- Außerordentliche Erträge: Nach den Investmentfondsrichtlinien 2018 des BMF zählen zu den außerordentlichen Erträgen realisierte Substanzgewinne und -verluste aus der Veräußerung von Fondsvermögen sowie Einkünfte aus Derivaten. Bei thesaurierenden Fonds werden bei Anteilen im Privatvermögen nach § 186 Abs 2 Z 1 InvFG 2011 60 % der realisierten Substanzgewinne als ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich erfasst.
B
- Basisinformationsblatt (BIB): Gesetzlich vorgeschriebenes, standardisiertes Informationsdokument (PRIIP-KID, VO (EU) 1286/2014) zu Anlageprodukten wie fondsgebundenen Lebensversicherungen. Es zeigt Kosten, Risiken und Performance-Szenarien in einheitlichem Format – auf unseren Tarifseiten jeweils zum Download verlinkt.
- Beitragssumme / Prämiensumme: Rechnerischer Gesamtwert der über die vereinbarte Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge. Bei einem monatlichen Sparplan ergibt sie sich grundsätzlich aus dem Monatsbeitrag, der Anzahl der Zahlungen pro Jahr und der Beitragszahlungsdauer. Die Prämiensumme ist nicht mit der Versicherungssumme gleichzusetzen. Kosten können je nach Tarif an der Prämien- oder Beitragssumme bemessen werden. Die Novationsgrenze knüpft gesetzlich an die Versicherungssumme an. Fehlt eine konkret vereinbarte Versicherungssumme, kann nach der Verwaltungspraxis des BMF eine Ersatzgröße heranzuziehen sein.
- Bestandsprovisionen (Folgeprovisionen): Laufende Vergütungen an einen Versicherungsvermittler während des Bestehens eines Versicherungsvertrags. Sie können bei Bruttotarifen in die laufende Produktkalkulation eingerechnet sein und die langfristige Nettorendite beeinflussen. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Laufende Verwaltungskosten des Versicherers und Fondskosten sind davon zu unterscheiden.
- Beta-Kosten (Verwaltungskosten): Nicht gesetzlich definierte Bezeichnung für laufende Kosten des Versicherungsvertrags. Sie können als fixer Betrag, als Prozentsatz der Prämie oder als Prozentsatz des Vertragsvermögens ausgestaltet sein. Bei Bruttotarifen können darin laufende Vermittlervergütungen enthalten sein. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Laufende Verwaltungskosten des Versicherers können weiterhin anfallen. → Die Kosten-Trilogie im Detail
- Bezugsberechtigte: Im Vertrag benannte Personen, die im Ablebensfall die Versicherungsleistung erhalten (§ 166 VersVG). Das Bezugsrecht kann bis zum Versicherungsfall geändert werden, sofern es nicht unwiderruflich eingeräumt wurde. Bei einem wirksamen Bezugsrecht wird die Leistung grundsätzlich direkt an die begünstigte Person ausbezahlt und fällt regelmäßig nicht in die Verlassenschaft. Pflichtteilsrechtliche Ansprüche können im Einzelfall dennoch berührt sein.
- Bindefrist: Kein einheitlicher gesetzlicher Begriff für sämtliche Lebensversicherungen. Bei Verträgen ohne laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung können insbesondere Zeiträume von 15 beziehungsweise zehn Jahren für die Versicherungssteuer und Einkommensteuer relevant sein. Bei einer ordnungsgemäß vereinbarten laufenden Prämienzahlung gilt der Versicherungssteuersatz von 4 % grundsätzlich unabhängig von der Vertragslaufzeit. → Siehe Mindestlaufzeit bei Einmalerlag
- Break-Even-Point: Der Zeitpunkt, ab dem die steuerlichen Vorteile der fondsgebundenen Lebensversicherung die auf die Prämien entrichtete Versicherungssteuer und allfällige Mehrkosten gegenüber einem Wertpapierdepot überkompensieren. Die Schwelle hängt von den unterstellten Kosten, der Wertentwicklung, der Haltedauer und der Steuerbelastung im Depot ab. Sie lässt sich nicht als allgemein gültige feste Zahl angeben. → Ab wann überholt die Nettopolizze das Depot?
- Broker: Finanzdienstleister, der Wertpapierorders (z. B. Kauf von ETF) für Kunden an der Börse ausführt.
- Bruttopolizze: Versicherungsvertrag, bei dem Abschluss- und gegebenenfalls Bestandsprovisionen in die Produktkalkulation eingerechnet sein können. Die Verrechnung der Abschlusskosten kann den Vertrags- und Rückkaufswert insbesondere in den ersten Vertragsjahren belasten. Die konkrete Kostenverteilung ist der Kostentabelle, der Modellrechnung und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
- Brutto-Thesaurierung: Vollständige Wiederveranlagung aller Erträge (Dividenden, Kursgewinne) ohne Steuerabzug innerhalb des Versicherungsmantels. Im Gegensatz zum Depot, wo KESt das Kapital jährlich schmälert, bleibt das gesamte Bruttokapital investiert. → Brutto für Netto in der Pension
C
- Cost-Average-Effekt (Durchschnittskosteneffekt): Bei gleichbleibenden Sparraten werden bei niedrigen Kursen mehr Anteile gekauft, bei hohen Kursen weniger – der Einstandspreis glättet sich über die Zeit. Entgegen verbreiteter Annahme ist der Effekt kein Rendite-Turbo, sondern dient primär der psychologischen Glättung von Marktschwankungen, die ein langfristiges Durchhalten der Anlagestrategie erst ermöglicht.
D
- Deckungsstock: Gesondert verwaltetes Vermögen zur Sicherung bestimmter Ansprüche der Versicherungsnehmer. Soweit die §§ 300 ff VAG 2016 auf das Versicherungsunternehmen anwendbar sind, ist für die fondsgebundene Lebensversicherung eine eigene Abteilung des Deckungsstocks einzurichten (§ 300 Abs 1 Z 3 VAG 2016). Der Schutz betrifft den Ausfall des Versicherungsunternehmens, nicht das Veranlagungs- und Kursrisiko der zugrunde liegenden Fonds. Bei einem EWR-Versicherungsunternehmen ist anhand der Versichererunterlagen zu prüfen, welches Sicherungs- und Insolvenzsystem auf den konkreten Vertrag anwendbar ist. → Insolvenzschutz im Detail
- Diversifikation: Risikostreuung durch Aufteilung des Kapitals auf verschiedene Anlageklassen, Regionen oder Branchen. In fondsgebundenen Lebensversicherungen kann dies z. B. über breit gestreute Aktien-Welt-ETF umgesetzt werden. → Vorteile der ETF-Nettopolizze
E
- Effektive Wertentwicklung: Zweite Spalte der Kostentabelle nach Anlage 1 zur LV-InfoV 2018. Sie bezeichnet den durchschnittlichen jährlichen Ertrag in Prozent auf die gesamten einbezahlten Beiträge unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Sie berücksichtigt die Auswirkungen von Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten. Da sich die angenommene Wertentwicklung auf das veranlagte Vermögen und die effektive Wertentwicklung auf die gesamten einbezahlten Beiträge bezieht, entspricht die bloße Differenz der beiden Werte nicht zwingend der Zinsminderung.
- Effektivkosten: Nicht gesetzlich definierte Bezeichnung für eine zusammenfassende Kostenkennzahl. Die LV-InfoV 2018 verwendet den Begriff „Effektivkosten“ nicht. Gesetzlich vorgesehen sind insbesondere die angenommene Wertentwicklung, die effektive Wertentwicklung und die Zinsminderung. Welche Kosten unter der Bezeichnung „Effektivkosten“ erfasst werden und nach welcher Methode die Kennzahl berechnet wird, hängt von der jeweiligen Quelle oder Produktunterlage ab. Effektivkosten dürfen daher nicht ohne nähere Erläuterung mit der Zinsminderung gleichgesetzt werden. → Effektivkosten vs. Zinsminderung
- Einkommensteuer auf Auszahlungen: Kapitalauszahlungen aus einem steuerlich begünstigten, privat gehaltenen Lebensversicherungsvertrag sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei bestimmten Einmalerlagsverträgen kann bei vorzeitiger Auszahlung der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und einbezahlten Beiträgen steuerpflichtig sein. Bei Rentenbezug liegt regelmäßig eine Gegenleistungsrente vor. Nach § 29 Z 1 EStG ist grundsätzlich erst jener Teil der Rentenzahlungen steuerpflichtig, der den Wert der Gegenleistung übersteigt. Nach der Verwaltungspraxis der EStR ist als Gegenleistung jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenzahlung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechts zu leisten wäre. Dies entspricht regelmäßig dem Endwert der Ansparphase. Bei vorzeitigem Rückkauf eines Einmalerlagsvertrags siehe Nachversteuerung.
- Einlagensicherung: Gesetzlicher Schutz von Bankguthaben bis 100.000 € pro Kunde und Bank. Wertpapiere im Depot fallen nicht unter die Einlagensicherung. Sie sind grundsätzlich dem Kunden zugeordnet und im Insolvenzfall auszusondern beziehungsweise herauszugeben. Kann das Institut die Wertpapiere nicht zurückgeben, greift unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Anlegerentschädigung bis 20.000 € pro Anleger (§ 46 Abs 1 ESAEG). Das Vermögen eines Investmentfonds wird als Sondervermögen getrennt vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehalten.
- Einmalerlag (Investment-Tarif): Einmalige Kapitaleinzahlung in eine fondsgebundene Lebensversicherung. Ob der Steuersatz von 4 % oder 11 % anzuwenden ist, richtet sich nach § 5 Abs 5 VersStG. Bei fehlender laufender, im Wesentlichen gleichbleibender Prämienzahlung sind insbesondere die gesetzlichen Laufzeit- und Altersvoraussetzungen zu prüfen. → So funktioniert der Einmalerlag in der Praxis
- Endbesteuerung: Abgeltung bestimmter Einkommensteuerpflichten durch den Abzug der Kapitalertragsteuer. Bei einem unmittelbar gehaltenen Wertpapierdepot nimmt eine inländische depotführende Stelle den KESt-Abzug grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben vor. Bei einer privat gehaltenen fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt beim Versicherungsnehmer keine laufende Besteuerung der innerhalb des Vertrags erzielten Fondserträge. Mögliche Steuerfolgen bei Auszahlungen sind gesondert zu prüfen.
- Entnahmephase: Zeitraum, in dem Kapital aus dem Versicherungsvertrag ausbezahlt oder regelmäßig entnommen wird. Die steuerliche Behandlung hängt von der Vertragsgestaltung, der Einzahlungsform, der Laufzeit und der Art der Auszahlung ab. Kapitalauszahlungen aus einem steuerlich begünstigten, privat gehaltenen Lebensversicherungsvertrag sind grundsätzlich einkommensteuerfrei. Für vorzeitige Rückkäufe, Teilrückkäufe und Rentenzahlungen gelten gesonderte Voraussetzungen.
- ETF (Exchange Traded Fund): Börsengehandelter Fonds, der einen Index passiv abbildet. Ermöglicht kosteneffiziente und transparente Geldanlage. → Die Investment-Logik von ETF-Nettopolizzen
F
- Finanzmarktaufsicht (FMA): Unabhängige Behörde in Österreich zur Aufsicht über Banken, Versicherungen und Pensionskassen.
- Fondsgebundene Lebensversicherung (FLV): Lebensversicherung, bei der der Sparanteil der Prämien in Investmentfonds oder ETF investiert wird. Das Veranlagungs- und Kursrisiko trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Die Ablebensleistung ist tarifabhängig. Sie kann beispielsweise als Rückgewähr der einbezahlten Beiträge ausgestaltet sein, wobei zusätzlich eine Mindestleistung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Fondsguthabens vorgesehen sein kann. Ein solcher Prozentsatz ist eine Untergrenze und keine Begrenzung der Ablebensleistung nach oben. Die konkrete Ablebensleistung ist der Polizze und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Statt laufender KESt auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Kapitalanlagen fällt beim Kunden grundsätzlich Versicherungssteuer auf die Prämien an.
- Fondsliste / Fondsuniversum: Auswahl an verfügbaren Investmentfonds und ETF, die ein Versicherer in seiner Polizze anbietet.
G
- Gamma-Kosten (Fondskosten): Nicht gesetzlich definierte Bezeichnung für die Kosten der im Versicherungsvertrag eingesetzten Fonds oder ETF. Dazu gehören insbesondere laufende Fondskosten, Transaktionskosten und gegebenenfalls erfolgsabhängige Vergütungen. Rückvergütungen der Kapitalanlagegesellschaften an den Versicherer werden je nach Tarif in die Kalkulation eingerechnet und nicht zwingend dem Vertragsguthaben gutgeschrieben. Die konkrete Behandlung ist den Vertrags- und Kostenunterlagen zu entnehmen. → Gamma-Kosten im Detail
- Gemeinschaftslösung: Gemeinsamer Vertragsabschluss durch mehrere Personen. Bei Depots über ein Oder-/Und-Depot möglich, bei Versicherungen über die Gestaltung von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem regelbar.
- GISA (Gewerbeinformationssystem Austria): Öffentliches Register der österreichischen Gewerbeberechtigungen. Dort lässt sich prüfen, ob ein Vermittler die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung besitzt – eine der Abschlussvoraussetzungen für Nettopolizzen.
H
- Honorar: Direkt vom Kunden gezahlte Vergütung für eine Beratungs-, Vermittlungs- oder Serviceleistung. Höhe, Leistungsumfang und Fälligkeit richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Ein vom Kunden bezahltes Honorar oder eine Servicepauschale ist von den produktseitigen Kosten des Versicherungsvertrags zu unterscheiden.
- Honorarbasierter Abschluss: Abschluss eines Nettotarifs, bei dem die Vermittlungs- oder Serviceleistung unmittelbar vom Kunden vergütet wird, anstatt durch dem Kunden belastete Abschluss- oder Bestandsprovisionen, die an den Vermittler fließen. Produktseitige Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten und Fondskosten können dennoch anfallen.
I
- Index: Statistische Kennzahl für die Entwicklung eines Marktes (z. B. S&P 500 für US-Aktien). ETF bilden Indizes 1:1 nach.
- Inflation: Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, durch den die Kaufkraft des Geldes sinkt. Die reale Wertentwicklung einer Anlage ergibt sich aus ihrer nominalen Wertentwicklung abzüglich der Inflation. Aktien können langfristig zur Erhaltung der realen Kaufkraft beitragen, unterliegen jedoch Wertschwankungen und bieten keinen garantierten Inflationsschutz.
- Insolvenzschutz: Bei österreichischen Versicherungsunternehmen werden Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen durch ein gesetzliches Deckungsstock- oder Sicherungssystem besonders geschützt. Soweit die §§ 300 ff VAG 2016 anwendbar sind, bildet der Deckungsstock im Konkursverfahren eine Sondermasse, aus der Versicherungsforderungen vorrangig befriedigt werden, soweit das vorhandene Vermögen ausreicht. Bei EWR-Versicherungsunternehmen kann ein Sicherungs- und Insolvenzsystem des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich sein. Das auf den konkreten Vertrag anwendbare System ist den Versicherer- und Vertragsunterlagen zu entnehmen. Der Insolvenzschutz verhindert keine Verluste aus der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds.
- ISIN: International Securities Identification Number. Eindeutige zwölfstellige Kennnummer zur Identifizierung von Wertpapieren.
K
- Kapitalabfindung: Einmalige Auszahlung des zum Auszahlungszeitpunkt vorhandenen Vertragsguthabens anstelle einer Rentenzahlung. Die steuerliche Behandlung hängt von der Vertragsgestaltung und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei einem steuerlich begünstigten, privat gehaltenen Lebensversicherungsvertrag ist die Kapitalauszahlung grundsätzlich einkommensteuerfrei.
- Kapitalertragsteuer (KESt): Besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie wird grundsätzlich direkt an der Quelle einbehalten. Für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, insbesondere Sparbuch- und Girokontenzinsen, beträgt der besondere Steuersatz 25 %; für die meisten übrigen Kapitaleinkünfte gilt 27,5 %. Bei natürlichen Personen hat der KESt-Abzug grundsätzlich Abgeltungswirkung, sofern keine gesetzliche Ausnahme oder Option zur Veranlagung greift. Bei Leistungen aus einer privat gehaltenen fondsgebundenen Lebensversicherung wird grundsätzlich keine KESt einbehalten.
- Kindervorsorge: Langfristiger Vermögensaufbau für ein Kind, bei dem der Zinseszinseffekt über viele Jahre wirken soll. Ein auf das Kind lautendes Wertpapierdepot ist dabei rechtlich anspruchsvoll: Die Anlegung in nicht mündelsichere Werte wie Aktien-ETF bedarf nach § 167 Abs 3 ABGB der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts. Mit Eintritt der Volljährigkeit verfügt das Kind selbst über dieses Vermögen. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind die ETF Teil der Veranlagung innerhalb des Vertrags; bleibt ein Elternteil Versicherungsnehmer, stehen die Rechte aus dem Vertrag weiterhin ihm zu. Eine Vorsorge für das Kind ist auf diesem Weg möglich, ohne dass die Regeln über die Verwaltung von Kindesvermögen greifen.
- Kostenkennzahlen im Vergleich: Das Basisinformationsblatt und die Kostentabelle nach § 2 Abs 5 LV-InfoV 2018 beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, Annahmen und Bezugsgrößen. Die Kennzahlen sind daher nicht unmittelbar vergleichbar. Das Basisinformationsblatt verwendet standardisierte Vorgaben, während die LV-InfoV-Kostentabelle auf den konkreten Versicherungsvertrag abstellt. Ob die Versicherungssteuer in den Werten des Basisinformationsblatts enthalten ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Dokument und ist dort zu prüfen.
- Kündigung: Erklärung, mit der der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet wird. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird grundsätzlich der Rückkaufswert ausgezahlt. Ob eine versicherungssteuerliche Nachversteuerung oder eine einkommensteuerliche Belastung eintritt, ist anhand der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Eine Teilentnahme kann gegenüber einer vollständigen Kündigung wirtschaftliche Vorteile haben, kann aber ebenfalls steuerliche Folgen auslösen. → Siehe Rückkauf / Rückkaufswert und Teilrückkauf
L
- Laufende Kosten: Jährliche Verwaltungskosten (Beta-Kosten) des Versicherers, die dem Vertragsvolumen entnommen oder von der Prämie abgezogen werden. Bei Bruttotarifen können darin Bestandsprovisionen an den Vermittler enthalten sein. Hinzu kommen die Fondskosten (Gamma-Kosten). Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen.
M
- Mehrfachagent: Versicherungsvermittler, der als Versicherungsagent für mehrere Versicherer tätig ist. § 137 Abs 2 GewO unterscheidet die Formen Versicherungsagent sowie Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. „Mehrfachagent“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung und keine eigene gewerberechtliche Ausübungsform.
- Mindestlaufzeit bei Einmalerlag: Der erhöhte Satz von 11 % Versicherungssteuer greift nach § 5 Abs 5 Z 1 lit a VersStG nur bei kumulativem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderlich sind eine kurze Höchstlaufzeit und das Fehlen einer vereinbarten laufenden, im Wesentlichen gleichbleibenden Prämienzahlung. Als kurze Höchstlaufzeit gelten weniger als 15 Jahre ab Vertragsabschluss. Eine Grenze von weniger als zehn Jahren gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Alterserfordernis nur für die versicherten Personen. Bei einer laufenden, im Wesentlichen gleichbleibenden Prämienzahlung gilt der Steuersatz von 4 % grundsätzlich laufzeitunabhängig.
- Modellrechnung: Individuelle Darstellung einer möglichen Vertragsentwicklung nach § 3 LV-InfoV 2018 in Verbindung mit Anlage 2. Prämie und Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen (§ 3 Abs 3 LV-InfoV 2018). Der Modellrechnung liegen fiktive Annahmen zugrunde. Aus ihr entstehen keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer.
N
- Nachversteuerung: Bei Verletzung bestimmter Voraussetzungen fällt nach § 5 Abs 6 VersStG eine weitere Versicherungssteuer von 7 % auf das betroffene Versicherungsentgelt an. Zusammen mit dem ursprünglichen Steuersatz von 4 % ergibt sich eine Gesamtbelastung von 11 %. Bei bestimmten Einmalerlagsverträgen kann zusätzlich Einkommensteuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und einbezahlten Beiträgen anfallen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs 5 Z 3 EStG erfüllt sind. Der Unterschiedsbetrag ist nach § 27a Abs 2 Z 6 EStG vom besonderen Steuersatz ausgenommen und unterliegt grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif. Versicherungssteuer und Einkommensteuer sind getrennt zu prüfen.
- Nettopolizze: Versicherungsvertrag in einem Nettotarif, bei dem dem Kunden keine Abschluss- oder Bestandsprovisionen belastet werden, die an den Vermittler fließen. Bei den über nettopolizze.at vermittelten Verträgen wird die Vermittlungs- und Serviceleistung über die ausgewiesene Servicepauschale vergütet. Produktseitige Abschlusskosten des Versicherers, Verwaltungskosten, Risikokosten und Fondskosten können weiterhin anfallen.
- Nettotarif: Tarifvariante, bei der dem Kunden keine Abschluss- oder Bestandsprovisionen belastet werden, die an den Vermittler fließen. Die Vermittlungs- oder Serviceleistung wird unmittelbar vom Kunden bezahlt. Bei nettopolizze.at erfolgt dies durch die ausgewiesene Servicepauschale. Ein Nettotarif kann dennoch produktseitige Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten und Fondskosten enthalten. Die tatsächlichen Kosten sind der Modellrechnung, der Kostentabelle und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. → Wo bekommt man eine Nettopolizze?
- Nichtmeldefonds: Fonds, für den die steuerrelevanten Daten nicht entsprechend den österreichischen Meldevorschriften gemeldet werden. Die ausschüttungsgleichen Erträge werden nach § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal ermittelt. Maßgeblich sind 90 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres, mindestens jedoch 10 % des Rücknahmepreises am Jahresende. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung hält der Versicherungsnehmer die Fondsanteile nicht unmittelbar. Für seine laufende Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge ist die Unterscheidung zwischen Melde- und Nichtmeldefonds daher grundsätzlich nicht maßgeblich.
- Novationsgrenze: Wird die ursprüngliche Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung auf mehr als das Zweifache erhöht, gilt dies nach § 5 Abs 6 VersStG als selbständiger Abschluss eines neuen Vertrags. Laufzeit und Alter sind für den neuen Vertragsteil erneut zu prüfen. Wird das Zweifache erst nach mehreren Aufstockungen überschritten, unterliegt das Versicherungsentgelt der vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 %. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ohne konkret vereinbarte Versicherungssumme wird nach der Verwaltungspraxis des BMF hilfsweise die Summe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien bis zum Ende der Prämienzahlungsdauer als ursprüngliche Ersatz-Versicherungssumme herangezogen. Bei einem Einmalerlag entspricht diese grundsätzlich dem ursprünglich vereinbarten Einmalerlag. Spätere Aufstockungen, die selbst noch eine Restlaufzeit von mindestens 15 beziehungsweise zehn Jahren aufweisen, erhöhen nach der Verwaltungspraxis des BMF die maßgebliche Ersatz-Versicherungssumme. Kürzer laufende Zuzahlungen erhöhen die Bezugsgröße nicht; sie zählen gegen die Verdoppelungsgrenze. Für die Novationsgrenze ist daher zu prüfen, ob die Versicherungssumme einschließlich dieser Zuzahlungen auf insgesamt mehr als das Zweifache der maßgeblichen Ersatz-Versicherungssumme erhöht wird. Ist ein vordefinierter Betrag vereinbart, etwa eine Todesfallsumme oder eine garantierte Versicherungsleistung, ist grundsätzlich dieser maßgeblich, sofern er nicht durch spätere Aufstockungen überschritten wird.
O
- Ordentliche Erträge: Die Investmentfondsrichtlinien 2018 des BMF zählen zu den ordentlichen Erträgen eines Investmentfonds insbesondere Zinserträge aus Bankeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, Zinserträge aus Forderungswertpapieren sowie Dividenden aus in- und ausländischen Aktien. Es handelt sich damit im Wesentlichen um die laufenden Erträge des Fondsvermögens.
P
- Phasen-Investment (Startmanagement): Strategie bei Einmalerlägen: Das Kapital fließt zunächst in einen schwankungsarmen Geldmarktfonds und wird automatisiert über z. B. 12–36 Monate in die gewählten Fonds oder ETF umgeschichtet. Ob ein solches Startmanagement angeboten wird, ist tarifabhängig und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Der automatisierte Einstieg nutzt den psychologischen Glättungseffekt des Cost-Average-Effekts, ohne dass der Anleger manuell eingreifen muss.
- Polizzierung: Formaler Ausstellungsprozess des Versicherungsvertrags durch die Versicherungsgesellschaft nach Antragsprüfung. Ergebnis ist die rechtsverbindliche Polizze.
- Prämienfreistellung: Aussetzen der Beitragszahlung. Das angesparte Kapital bleibt grundsätzlich investiert. Versicherungssteuerlich schädlich kann eine Freistellung von mehr als einem Jahr innerhalb der ersten drei Jahre sein (§ 5 Abs 6 VersStG). Nach der Verwaltungspraxis der EStR sind nicht von vornherein vertraglich festgelegte Prämienfreistellungen einkommensteuerlich grundsätzlich unschädlich. Versicherungssteuer und Einkommensteuer sind getrennt zu prüfen.
- Prämienkonstanz (3-Jahres-Regel): Bei einem Sparplan mit laufender, im Wesentlichen gleichbleibender Prämienzahlung sind für die Versicherungssteuer insbesondere die ersten drei Jahre ab Vertragsabschluss relevant. Nach § 5 Abs 6 VersStG kann eine Prämienfreistellung von mehr als einem Jahr innerhalb dieses Zeitraums zur steuerlichen Umqualifizierung bzw. Nachversteuerung führen; eine Herabsetzung des laufenden Versicherungsentgelts um mehr als 50 % wird dabei wie eine Prämienfreistellung behandelt. Nach Ablauf der drei Jahre lösen spätere Prämienfreistellungen oder ihnen gleichgestellte Prämienherabsetzungen diese besonderen Nachversteuerungstatbestände nicht mehr aus. Andere Vertragsänderungen, insbesondere Aufstockungen, sind gesondert zu beurteilen. Für Aufstockungen ist insbesondere die Novationsgrenze maßgeblich.
- Prämiensumme und Versicherungssumme: Die Prämiensumme ist die Summe der vertraglich vereinbarten Prämien; die Versicherungssumme ist ein vertraglich festgelegter Geldbetrag für den vereinbarten Versicherungsschutz. Beide Größen sind voneinander und vom aktuellen Vertrags- oder Fondswert zu unterscheiden. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann eine konkrete Versicherungssumme fehlen. Für die versicherungssteuerliche Novationsgrenze zieht das BMF in diesem Fall hilfsweise die Summe der vereinbarten Prämien bis zum Ende der Laufzeit als Versicherungssumme heran. Ist ein vordefinierter Betrag vereinbart, etwa eine Todesfallsumme oder garantierte Versicherungsleistung, ist grundsätzlich dieser maßgeblich; relevante spätere Aufstockungen können die maßgebliche Bezugsgröße erhöhen.
- Provisionen: Vergütungen, die ein Versicherer oder ein anderer Produktanbieter an einen Vermittler zahlt. Zu unterscheiden sind insbesondere einmalige Abschlussprovisionen und laufende Bestandsprovisionen. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Abschluss- oder Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Die Kunden bezahlen stattdessen die ausgewiesene Servicepauschale. Produktseitige Kosten des Versicherers bleiben davon unberührt.
R
- Rebalancing: Wiederherstellung der ursprünglichen Gewichtung der Anlageklassen im Portfolio. In der Polizze steuerfrei möglich. → Steuerfreies Rebalancing im Mantel
- Rendite: Gesamtertrag einer Anlage in Prozent. Setzt sich aus Kursgewinnen und Ausschüttungen zusammen.
- Risikokosten: Teil des Versicherungsbeitrags, der das versicherungstechnische Risiko abdeckt. Eine fondsgebundene Lebensversicherung muss eine Mindestleistung im Ablebensfall enthalten, in der Regel 105 % des Fondswerts oder die Summe der eingezahlten Prämien. Das ist kein Todesfallschutz im klassischen Sinn, sondern eine regulatorische Anforderung an den Versicherungsmantel. Bei manchen Tarifen fallen nennenswerte Risikokosten deshalb nur an, wenn das Vertragsguthaben unter der vereinbarten Todesfallleistung liegt. Die einzelne, versicherungsmathematisch berechnete Gegenleistung für dieses Risiko heißt Risikoprämie; die Risikokosten sind die Summe dieser Prämien über die Laufzeit. → Risikokosten erklärt
- Risikoprämie (Versicherung): Teil der Prämie, der zur Deckung eines versicherungstechnischen Risikos verwendet wird, beispielsweise des Ablebensrisikos. Die Risikoprämie wird in der Kostendarstellung nach der LV-InfoV 2018 berücksichtigt. Ihre Höhe hängt unter anderem vom versicherten Risiko, vom Umfang des Versicherungsschutzes und von den tariflichen Rechnungsgrundlagen ab.
- Rückkauf / Rückkaufswert: Vollständige vorzeitige Auflösung des Vertrags gegen Auszahlung des Rückkaufswerts. Eine weitere Versicherungssteuer von 7 % nach § 5 Abs 6 Z 2 lit a VersStG fällt bei einem ursprünglich mit 4 % besteuerten Vertrag an, wenn der Rückkauf vor Ablauf der maßgeblichen Frist von 15 beziehungsweise zehn Jahren erfolgt und bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder innerhalb der ersten drei Jahre eine Prämienfreistellung von mehr als einem Jahr erfolgt ist. Die Zehnjahresfrist gilt nur unter den gesetzlichen Altersvoraussetzungen. Versicherungssteuerliche und einkommensteuerliche Folgen sind getrennt zu prüfen. → Siehe Mindestlaufzeit bei Einmalerlag und Nachversteuerung
- Rücktrittsrecht: Bei Lebensversicherungen beträgt die Rücktrittsfrist 30 Tage. Der Rücktritt ist in geschriebener Form zu erklären (§ 5c VersVG). Die Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags und der Verständigung darüber, frühestens jedoch nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie und der Rücktrittsbelehrung. Das Rücktrittsrecht erlischt grundsätzlich spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins samt Belehrung. Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie die Ausübung des Rücktrittsrechts im Wesentlichen nicht unter denselben Bedingungen wie eine zutreffende Belehrung ermöglicht, ist einer fehlenden Belehrung gleichgestellt.
S
- Servicepauschale: Vom Kunden bezahlte Vergütung für die Vermittlungs- und Serviceleistung. Bei den über nettopolizze.at vermittelten Verträgen wird die Vermittlungs- und Serviceleistung über die ausgewiesene Servicepauschale vergütet. Sie ist von den produktseitigen Kosten des Versicherungsvertrags zu unterscheiden.
- Shift: Umschichtung des bereits vorhandenen Kapitals in andere Fonds innerhalb der Polizze (steuerfrei).
- Solvabilitätsquote (SCR-Quote): Kennzahl aus Solvency II: das Verhältnis der Eigenmittel eines Versicherers zum gesetzlich geforderten Solvenzkapital (SCR). Werte über 100 % bedeuten, dass die Anforderung erfüllt ist. Die Quoten der Anbieter findest du auf unseren Anbieterseiten.
- Sondermasse im Konkursverfahren: Soweit die §§ 300 ff VAG 2016 auf das Versicherungsunternehmen anwendbar sind, bildet der Deckungsstock nach § 312 Abs 2 VAG 2016 im Konkursverfahren eine Sondermasse im Sinn des § 48 Abs 1 IO. Die Versicherungsforderungen werden daraus vorrangig befriedigt, soweit dies anteilig möglich ist. Ein nicht gedeckter Rest wird nach § 312 Abs 6 VAG 2016 wie eine sonstige Versicherungsforderung behandelt. Eine vollständige Befriedigung ist daher nicht garantiert. → Insolvenzschutz erklärt
- Sondervermögen: Vermögen eines Investmentfonds, das getrennt vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehalten wird. Es fällt im Insolvenzfall der Kapitalanlagegesellschaft nicht in deren Insolvenzmasse. Der vergleichbare Schutzmechanismus bei Versicherungsverträgen ist der Deckungsstock mit der Sondermasse im Konkursverfahren.
- Sparplan: Regelmäßige Einzahlung laufender Prämien. Nach der Verwaltungspraxis der EStR liegt eine laufende Prämienzahlung grundsätzlich nur vor, wenn die Prämien während der gesamten Versicherungsdauer mindestens einmal jährlich fällig sind und der Anspruch auf die Versicherungsleistung spätestens ein Jahr nach der letzten Prämienfälligkeit entsteht. Andernfalls ist der Vertrag einkommensteuerlich wie ein Einmalerlag zu behandeln. → Der Lebenszyklus eines Sparplans
- Substanzgewinne: Fondsintern realisierte Kursgewinne eines Fonds oder ETF. Solange sie im Fonds behalten werden, gilt für sie als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge die 60/40-Regel: 60 % werden sofort mit KESt besteuert, die restlichen 40 % erst beim Verkauf der Anteile. Werden Substanzgewinne hingegen ausgeschüttet, sind sie zu 100 % sofort steuerpflichtig.
- Switch: Bezeichnung für die Änderung der prozentuellen Aufteilung der künftigen Beiträge auf die zur Verfügung stehenden Fonds. Das bereits angesparte Guthaben bleibt unverändert im bisherigen Fonds.
T
- Teilauszahlung: Nutzung einer bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Möglichkeit, während der Laufzeit einen Teil des Vertragswerts auszahlen zu lassen, ohne den Versicherungsvertrag teilweise zu kündigen. Dabei müssen Höhe und Zeitpunkt der späteren Auszahlung nicht bereits bei Vertragsabschluss festgelegt sein; entscheidend ist, dass die Möglichkeit zur Teilauszahlung Bestandteil des ursprünglichen Vertrags ist. Bei einem Einmalerlag oder einem steuerlich wie ein Einmalerlag behandelten Vertrag gilt nach der Verwaltungspraxis des BMF eine 25-%-Grenze: Übersteigen die vor Ablauf der maßgeblichen Frist vorgenommenen Teilauszahlungen insgesamt 25 % der ursprünglichen Versicherungssumme, werden sie versicherungssteuerlich einem Teilrückkauf gleichgestellt. In diesem Fall unterliegt jener Teil der eingezahlten Prämien einer weiteren Versicherungssteuer von 7 %, der auf den ausgezahlten Teil der Versicherungsleistung entfällt. Einkommensteuerlich sind vorzeitige Teilauszahlungen nach EStR Rz 6136a bis einschließlich 25 % der ursprünglichen Versicherungssumme hinsichtlich dieser Regel unschädlich. Wird die Grenze überschritten, kann § 27 Abs 5 Z 3 EStG auf sämtliche Auszahlungen aus dem Vertrag zur Anwendung kommen. Bei einem reinen Sparplan mit laufender, im Wesentlichen gleichbleibender Prämienzahlung führt die Nutzung einer solchen vertraglich vorgesehenen Teilauszahlung grundsätzlich nicht zu dieser versicherungssteuerlichen Nachversteuerung.
- Teilrückkauf: Auszahlung eines Teils des Vertragswerts durch teilweise Kündigung des Versicherungsvertrags; der verbleibende Vertrag besteht weiter. Das BMF unterscheidet den Teilrückkauf von einer bereits bei Vertragsabschluss vorgesehenen Teilauszahlung ohne teilweise Kündigung. Bei einem Einmalerlag oder einem steuerlich wie ein Einmalerlag behandelten Vertrag unterliegt bei einem Teilrückkauf – sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs 6 Z 2 lit a VersStG erfüllt sind – jener Teil der eingezahlten Prämien einer weiteren Versicherungssteuer von 7 %, der auf den ausgezahlten Teil der Versicherungsleistung entfällt. Die Höhe des Teilrückkaufs ist dafür grundsätzlich unerheblich.
- TER (Total Expense Ratio): Gesamtkostenquote eines Fonds pro Jahr. ETF haben eine sehr niedrige TER (oft 0,1–0,3 %).
- Thesaurierung: Automatische Wiederveranlagung von Erträgen (Dividenden) im Fonds. Unterstützt den Zinseszinseffekt.
- Treuhänder (Deckungsstock-Treuhänder): Soweit die §§ 300 ff VAG 2016 auf ein Versicherungsunternehmen anwendbar sind, bestellt die FMA nach § 304 Abs 1 VAG 2016 eine Person, die die Einhaltung der Vorschriften über den Deckungsstock überwacht.
U
- Übertrag (Depotübertrag): Transfer von Wertpapieren von einer Bank zur anderen. Ein Übertrag von einem Depot in eine Versicherung ist steuerlich nicht direkt möglich (Verkauf und Neukauf nötig).
V
- Verlassenschaft / Verlassenschaftsverfahren: Gerichtliches Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses einer verstorbenen Person. Bei einem wirksamen Bezugsrecht zugunsten einer anderen Person wird die Versicherungsleistung grundsätzlich direkt an diese Person ausbezahlt und fällt regelmäßig nicht in die Verlassenschaft. Besteht kein wirksames Bezugsrecht zugunsten einer anderen Person, kann die Versicherungsleistung in die Verlassenschaft fallen. Pflichtteilsrechtliche Ansprüche können im Einzelfall dennoch berührt sein.
- Verlustausgleich: Bei einem unmittelbar gehaltenen Wertpapierdepot können bestimmte Verluste innerhalb eines Kalenderjahres nach den gesetzlichen Voraussetzungen mit bestimmten positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Da der Versicherungsnehmer die innerhalb einer fondsgebundenen Lebensversicherung gehaltenen Fondsanteile nicht unmittelbar besitzt, kann er deren Verluste grundsätzlich nicht für einen persönlichen laufenden Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften verwenden. Mögliche steuerliche Folgen aus dem Versicherungsvertrag sind davon getrennt zu beurteilen.
- Versicherte Person: Die natürliche Person, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Ihr Tod löst die Versicherungsleistung und das Vertragsende aus. Diese Rolle kann – anders als der Versicherungsnehmer – nachträglich nicht geändert werden.
- Versicherungsmantel: Der rechtliche Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung, in dem die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds oder ETF gehalten werden. Statt laufender KESt auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Kapitalanlagen fällt beim Kunden grundsätzlich Versicherungssteuer auf die Prämien an. Umschichtungen innerhalb des Vertrags lösen beim Versicherungsnehmer keine laufende Besteuerung aus. Für den Deckungsstock gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften, soweit die §§ 300 ff VAG 2016 anwendbar sind. → Warum die Nettopolizze keine klassische Versicherung ist
- Versicherungsnehmer (VN): Rechtlicher Eigentümer des Versicherungsvertrags. Er zahlt die Prämien und hat das alleinige Recht, den Vertrag zu kündigen, ETF zu wechseln oder Geld zu entnehmen. Diese Rolle kann nachträglich übertragen werden.
- Versicherungsprivileg: Kein gesetzlich definierter Begriff. Gemeint sind steuerliche und rechtliche Besonderheiten einer Lebensversicherung. Bei einer privat gehaltenen fondsgebundenen Lebensversicherung wird auf Auszahlungen grundsätzlich keine KESt einbehalten. Auf die Prämien fällt grundsätzlich Versicherungssteuer an. Bei Verletzung gesetzlicher Voraussetzungen können eine weitere Versicherungssteuer (Nachversteuerung) und in bestimmten Fällen Einkommensteuer anfallen. → Der Steuervorteil im Detail
- Versicherungssteuer (VerSt): In Österreich fällt bei Lebensversicherungen grundsätzlich eine Versicherungssteuer von 4 % auf das Versicherungsentgelt an. Bei natürlichen Personen knüpft die Steuerpflicht daran an, ob der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 1 Abs 2 Z 4 lit a VersStG). Die Voraussetzung wird bei der jeweiligen Zahlung und nicht nur einmalig bei Vertragsabschluss geprüft. Die Berechnung vom Gesamtbetrag ist zulässig, wenn der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat (§ 5 Abs 2 VersStG). Ist die Versicherungssteuer im Gesamtbeitrag enthalten, entspricht sie bezogen auf diesen Gesamtbetrag einem Anteil von rund 3,85 %. → Die Versicherungssteuer als Eintrittspreis
- Vertragsverlängerung: Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer. Nach der Verwaltungspraxis der EStR löst eine ausschließliche Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer grundsätzlich keine neue einkommensteuerliche Laufzeit aus. Versicherungssteuerliche Folgen und tarifliche Voraussetzungen sind davon getrennt zu prüfen.
- Volatilität: Maß für die Schwankungsbreite eines Kurses. Höhere Volatilität bedeutet höheres Risiko, aber meist auch höhere Chancen.
W
- Wegzug ins Ausland: Ein Wegzug kann bei unmittelbar gehaltenen Wertpapieren und bei Versicherungsverträgen unterschiedliche steuerliche Folgen haben. Für die österreichische Versicherungssteuer ist bei natürlichen Personen maßgeblich, wo sich bei der jeweiligen Prämienzahlung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet (§ 1 Abs 2 Z 4 lit a VersStG). Ob und wie eine bestehende Polizze im Zuzugsstaat besteuert wird, hängt vom dortigen Recht, vom konkreten Vertrag und gegebenenfalls von einem Doppelbesteuerungsabkommen ab. → Vorteile der Nettopolizze
- Wertpapierdepot: Konto zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Erträge aus privat gehaltenen Wertpapieren können in Österreich der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. Nicht jeder Zahlungsvorgang oder jede Wertveränderung ist automatisch steuerpflichtig. Die konkrete Besteuerung hängt insbesondere von der Art des Wertpapiers, dem steuerlichen Status des Anlegers und dem verwirklichten Ertrag ab.
Z
- Zillmerung: Versicherungsmathematisches Verfahren, bei dem Abschlusskosten vorweg verrechnet werden, weshalb das Vertragsguthaben in der Anfangsphase nur eingeschränkt wächst. § 176 Abs 5 VersVG begrenzt die Wirkung auf den Rückkaufswert. Im ersten Jahr dürfen die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten bei der Berechnung des Rückkaufswerts nicht berücksichtigt werden. Danach dürfen sie bis zum Ablauf von fünf Jahren nur anteilig entsprechend der tatsächlichen Laufzeit berücksichtigt werden. Bei keinem über nettopolizze.at vermittelten Tarif werden dem Kunden Abschluss- oder Bestandsprovisionen belastet, die an die 2invest GmbH fließen. Davon zu unterscheiden sind sonstige produktseitige Abschlusskosten des Versicherers.
- Zinseszinseffekt: „Zinsen auf Zinsen“. Der Effekt, dass reinvestierte Erträge künftig selbst Erträge abwerfen, was zu exponentiellem Wachstum führt. → Der größte Hebel: Brutto für Netto
- Zinsminderung (Renditeminderung): Pflichtkennzahl nach Anlage 1 zur LV-InfoV 2018. Sie gibt an, um wie viele Prozentpunkte die effektive Wertentwicklung jährlich höher wäre, wenn Versicherungssteuer, Risikoprämie und sämtliche Kosten die Leistung nicht mindern würden. Nach der amtlichen Begründung zur LV-InfoV 2018 gehören dazu auch Veranlagungskosten sowie Kosten und Gebühren, die aufgrund der Veranlagung in Fonds entstehen. Da auch die Risikoprämie einfließt, hängt die Höhe der Zinsminderung unter anderem vom Umfang des vereinbarten Ablebensschutzes ab. Angenommene und effektive Wertentwicklung haben unterschiedliche Bezugsgrößen. Ihre bloße Differenz entspricht daher nicht zwingend der Zinsminderung. Die Einbeziehung sämtlicher Kosten einschließlich der Fondskosten muss in der konkreten Kostentabelle rechnerisch nachvollziehbar sein. → Effektivkosten und Zinsminderung im Vergleich
- Zuzahlung: Zusätzliche Einmalzahlung in einen laufenden Vertrag. Sie unterliegt grundsätzlich der Versicherungssteuer von 4 %. Wird die maßgebliche Versicherungssumme durch mehrere Aufstockungen insgesamt auf mehr als das Zweifache erhöht, werden die vorangegangenen Aufstockungen nach § 5 Abs 6 VersStG rückwirkend mit weiteren 7 % Versicherungssteuer belastet. Zur maßgeblichen Bezugsgröße bei fondsgebundenen Lebensversicherungen siehe Novationsgrenze. Tarifliche Beschränkungen für Zuzahlungen sind den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
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