Sicherheit & Insolvenzschutz: Der Deckungsstock bei Nettopolizzen
Bei langfristigen Geldanlagen wie einer Nettopolizze ist die rechtliche Absicherung des Kapitals der wichtigste Faktor. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, die nichts miteinander zu tun haben: die Insolvenz des Vermittlers und die des Versicherers.
Dieser Artikel analysiert die gesetzlichen Schutzmechanismen in Österreich – insbesondere den Deckungsstock nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – und zeigt, worauf du im Ernstfall Anspruch hast.
Was passiert, wenn der Vermittler Insolvenz anmeldet?
Als Versicherungsvermittler (Mehrfachagent) mit einer Gewerbeberechtigung nach § 137 GewO übernehmen wir bei einer Nettopolizze die Vermittlung und die technische Abwicklung. Auf dein investiertes Kapital hat unsere Insolvenz keine Auswirkung, weil Vermittlung und Verwahrung rechtlich getrennt sind.
Dein Vertrag besteht unmittelbar zwischen dir und der Versicherung. Wir stehen als Dritte daneben, ohne Inkassovollmacht und ohne Zugriff auf dein Kapital.
Deine Prämien gehen direkt von deinem Konto an den Versicherer, sie laufen nie über unsere Konten. Dein Kapital steht deshalb zu keinem Zeitpunkt in unserer Bilanz und fiele auch bei einer Zahlungsunfähigkeit nicht in die Insolvenzmasse. Vertrag und Guthaben bleiben unberührt, die Verwaltung läuft direkt beim Versicherer weiter.
Was passiert, wenn die Versicherung Insolvenz anmeldet?
Obwohl die Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft aufgrund der laufenden Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) als unwahrscheinlich gilt, ist dieser Fall im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) detailliert geregelt. Der Gesetzgeber hat hierfür Mechanismen geschaffen, die sicherstellen, dass Kundenforderungen nicht mit den allgemeinen Verbindlichkeiten des Unternehmens vermischt werden.
Diese Regeln gelten für Versicherungsunternehmen mit einer Konzession der FMA. Betreibt ein Versicherer aus einem anderen EWR-Staat das Geschäft in Österreich über eine Zweigniederlassung, richtet sich die Aufsicht nach dem Herkunftsmitgliedstaat, und es kann dessen Sicherungs- und Insolvenzsystem maßgeblich sein. Welches System für deinen Vertrag gilt, steht in den Unterlagen des jeweiligen Versicherers.
Der Deckungsstock
Der Deckungsstock ist eine zweckgebundene, gesetzlich vorgeschriebene Vermögensmasse zur Besicherung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungen betreiben, müssen ihn nach § 300 VAG in Höhe des Deckungserfordernisses bilden und gesondert vom übrigen Vermögen verwalten. Für die fondsgebundene Lebensversicherung ist dabei eine eigene Abteilung des Deckungsstocks einzurichten (§ 300 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 VAG), auf die die Deckungsstockregeln gesondert anzuwenden sind.
Diese Struktur erzwingt eine strikte rechtliche Isolierung vom allgemeinen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Daraus resultiert, dass die Kundengelder nicht für operative Aufwendungen des Versicherers – wie etwa Personalkosten, Mieten oder sonstige Verbindlichkeiten – herangezogen werden dürfen. Der Deckungsstock bildet somit ein gesondert verwaltetes, zweckgebundenes Vermögen.
Das Versicherungsunternehmen muss dafür sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist, und dem Deckungsstock nötigenfalls auch unterjährig Vermögenswerte zuführen (§ 301 Abs 3 und 4 VAG). Exekution darf auf seine Werte nur zugunsten einer Versicherungsforderung geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war (§ 307 VAG). Im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens steht er damit vorrangig den Ansprüchen aus den Versicherungsverträgen zur Verfügung.
Das Konkursprivileg
Der zweite Schutzmechanismus ist das Konkursprivileg. Wird die Versicherung insolvent, hast du als Versicherungsnehmer ein gesetzliches Vorrecht auf die Werte im Deckungsstock.
Das bedeutet: Aus den Werten des Deckungsstocks werden vorrangig die Versicherungsforderungen bedient, bevor die übrigen Insolvenzgläubiger (etwa Finanzamt, Sozialversicherung oder Lieferanten der Versicherung) auf diese Werte zugreifen können. Vorweg abzuziehen sind lediglich die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung dieser Sondermasse (§ 49 Abs 1 IO).
Verteilt wird nach einer Quote: Jeder Vertrag erhält den Anteil, der seinem Deckungserfordernis im Verhältnis zum gesamten Deckungserfordernis entspricht (§ 312 Abs 5 iVm § 303 Abs 1 VAG).
Reicht der Deckungsstock im Einzelfall nicht aus, wird der offene Rest wie eine sonstige Versicherungsforderung behandelt und geht auch dann noch den übrigen Konkursforderungen vor (§ 312 Abs 6 und § 314 Abs 1 VAG). Weil das Deckungserfordernis laufend voll bedeckt sein muss und quartalsweise geprüft wird, ist das System auf eine vollständige Quote ausgelegt.
Wer kontrolliert das?
Die Einhaltung dieser Regeln überwacht in Österreich die Finanzmarktaufsicht (FMA). Zusätzlich bestellt sie für jede Versicherung einen unabhängigen Treuhänder.
Der Treuhänder hat eine zentrale Wächterfunktion. Er prüft mindestens vierteljährlich, ob das Deckungserfordernis durch die gewidmeten Vermögenswerte voll bedeckt ist, kontrolliert die Führung des Deckungsstockverzeichnisses und muss der FMA jeden Umstand anzeigen, der Zweifel an dieser Bedeckung weckt (§ 305 Abs 1 VAG). Einmal jährlich fasst er das Ergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen, der mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und zu veröffentlichen ist; er kann diesen Vermerk auch einschränken oder ganz versagen.
In der klassischen Lebensversicherung kommt eine zweite Sperre dazu, weil dort jede Verfügung über Deckungsstockwerte ohne seine schriftliche Zustimmung rechtsunwirksam ist. Für die fondsgebundene Lebensversicherung nimmt das Gesetz diese Zustimmungspflicht ausdrücklich aus (§ 305 Abs 2 VAG); die laufende Bedeckungsprüfung und die Anzeigepflicht gegenüber der FMA gelten dort unverändert.
Rechtsquellen: VAG 2016 (§ 300, § 301, § 303, § 304, § 305, § 307, § 312, § 314); IO (§ 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1); GewO 1994 (§ 137).
Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem österreichischen Steuerberater.