Auszahlungen und Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Fondsgebundene Lebensversicherungen und damit auch Nettopolizzen gelten oft als starre Vertragswerke, die das Kapital über Jahrzehnte binden. Während dies auf klassische Altverträge zutraf, weisen moderne Nettopolizzen technisch eine hohe Liquidität auf. Die Flexibilität ist vertraglich oft mit einem Wertpapierdepot vergleichbar.
Die tatsächlichen Restriktionen ergeben sich in Österreich primär nicht aus den Vertragsbedingungen der Versicherer, sondern aus den steuerlichen Rahmenbedingungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Richtlinien des Finanzministeriums (BMF). Wer diese Regeln kennt, kann den Vertrag flexibel steuern, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden.
Vertragliche vs. steuerrechtliche Ebene
Vertraglich gewähren moderne Versicherer weitgehende Freiheiten: Teilentnahmen, Zuzahlungen, Beitragsaussetzungen – technisch jederzeit ohne bürokratische Hürden. Die steuerrechtliche Ebene definiert jedoch die Rahmenbedingungen für das sogenannte Versicherungsprivileg.
Dieses Privileg bewirkt einen Systemwechsel: Während KESt (27,5 %) auf Wertpapierdepots anfällt, existiert diese Steuerform in der Versicherungssphäre schlichtweg nicht. Konkret: Sofern die steuerrechtlichen Fristen und Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind mit den 4 % Versicherungssteuer auf die Einzahlungen alle weiteren Steuerlasten auf Gewinne vollständig abgegolten. Wird eine Frist unterschritten oder eine Rahmenbedingung verletzt, droht Nachversteuerung: 7 % zusätzlich, insgesamt also 11 % auf die eingezahlten Prämien. Das gilt im Gewinn wie im Verlust, die Höhe hängt allein von den Prämien ab.
Besonderheit Sparplan: Laufende Prämienzahlungen sind gegenüber Einmalerlägen steuerrechtlich privilegiert. Erfüllen die Prämien über 3 Jahre die Prämienkonstanz, ist das Steuerprivileg gesichert – ab dann lösen spätere Prämienfreistellungen oder Herabsetzungen keine Nachversteuerung mehr aus; Aufstockungen sind gesondert zu beurteilen.
Wird die Prämienkonstanz in den ersten 3 Jahren gebrochen, löst das keine Nachversteuerung aus. Der Vertrag ist dann steuerlich wie ein Einmalerlag zu behandeln, womit dessen Mindestlaufzeit von 15 bzw. 10 Jahren gilt.
Besonderheiten Einmalerlag: Hier greift eine strikte Mindestbindedauer von 15 Jahren. Waren Versicherungsnehmer und versicherte Person bei Vertragsabschluss beide mindestens 50, verkürzt sich die Frist auf 10 Jahre.
Möglichkeiten der Kapitalentnahme und Kündigung
Bei Kapitalbedarf stehen zwei Wege offen: vollständiger Rückkauf (Kündigung) oder Teilentnahme. Kündigen kannst du jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode – wie lang sie ist, hängt von der Zahlweise ab. Beim Einmalerlag löst ein Rückkauf vor Ablauf der Mindestlaufzeit 7 % Nachversteuerung auf die Prämien aus, insgesamt also 11 % statt 4 %. Beim reinen Sparplan fällt auch das nicht an.
Die Teilentnahme hat gegenüber der Kündigung meist deutliche wirtschaftliche Vorteile: Nur ein Teilbetrag wird entnommen, das restliche Kapital bleibt investiert und profitiert vom Zinseszins weiter. Steuerrechtlich gilt:
- Sparplan: Teilentnahmen lösen keine Nachversteuerung aus. Voraussetzung ist, dass die Prämie in den ersten 3 Jahren laufend und im Wesentlichen gleichbleibend gezahlt wird.
- Einmalerlag: Vor Ablauf der Mindestbindedauer (15 bzw. 10 Jahre ab Alter 50+) bleiben vertraglich vereinbarte Kapitalteilentnahmen bis kumulativ 25 % der ursprünglichen Versicherungssumme unschädlich – ohne Nachversteuerung. Als Ersatzgröße gilt bei Fondspolizzen die Summe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien zuzüglich späterer relevanter Zuzahlungen. Höhere Entnahmen lösen anteilig 7 % Nachversteuerung auf den entsprechenden Prämienanteil aus, zudem können sämtliche Auszahlungen einkommensteuerpflichtig werden. Details: Nachversteuerung beim Einmalerlag.
Strategische Laufzeitwahl: Eine maximale Vertragslaufzeit (z. B. bis zum 85. Lebensjahr) schafft langfristige Flexibilität: Solange der Vertrag läuft, sind Teilentnahmen jederzeit möglich, während das Kapital im steueroptimierten Mantel investiert bleibt. Am Laufzeitende entfällt diese Flexibilität – du musst das Kapital vollständig entnehmen oder eine Rente wählen.

Zuzahlungen und die Novationsgrenze
Die Einbringung von zusätzlichem Kapital in einen bestehenden Vertrag ist bei Nettopolizzen jederzeit möglich. Für sehr große Zuzahlungen gibt es eine Obergrenze, die der Versicherer in der Praxis meist schon systemseitig durchsetzt: Beträge darüber werden abgelehnt oder zurücküberwiesen.
Von einer Novation spricht man, wenn eine Aufstockung so groß ist, dass sie steuerlich als eigener neuer Vertrag gilt. Betroffen ist dabei nur der Erhöhungsbetrag; er wird nach § 5 Abs. 6 VersStG gesondert beurteilt.
Die Grenze knüpft an die Versicherungssumme an. Fehlt bei einer Fondspolizze eine vereinbarte Versicherungssumme, zieht das BMF ersatzweise die Summe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien heran. Sie ist erreicht, wenn Zahlungen, die nicht Teil der vereinbarten laufenden Prämie sind, diesen Wert auf mehr als das Doppelte erhöhen.
Beitragsfreistellung und Reduktion der Prämie beim Sparplan
Reduzieren oder aussetzen lässt sich nur eine laufende Prämie, es geht hier also um den Sparplan. Vertraglich ist beides jederzeit möglich, das angesparte Kapital bleibt investiert. Versicherungssteuerlich gilt:
- Reduktion: Innerhalb der ersten drei Jahre um höchstens 50 %. Eine stärkere Reduktion ist für diesen Versicherungssteuertatbestand unschädlich, wenn sie nicht länger als ein Jahr gilt.
- Aussetzung: Innerhalb der ersten drei Jahre nicht länger als ein Jahr.
- Erhöhung: Eine für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit vereinbarte dauerhafte Erhöhung der laufenden Prämie unterliegt keiner allgemeinen 100-%-Grenze. Einmalige Zuzahlungen und nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Aufstockungen zählen zur Novationsgrenze.
- Nach den ersten drei Jahren: Reduktionen und Pausen sind versicherungssteuerlich unkritisch, das Privileg für das vorhandene Kapital bleibt gewahrt.
Nach einer Pause kann die laufende Prämienzahlung wieder aufgenommen werden.
Änderung von Bezugsrecht und Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer als rechtlicher Eigentümer kann bis zum Versicherungsfall schriftlich bestimmen, wer die Leistung erhält (Bezugsberechtigter) – sofern das Bezugsrecht nicht unwiderruflich eingeräumt wurde. Auch die Übertragung der Versicherungsnehmer-Rolle selbst ist möglich – relevant z. B. bei Schenkungen im Familienkreis oder zur Nachfolgeplanung.
Schenkungssteuer existiert in Österreich nicht. Allerdings greift ab bestimmten Schwellenwerten eine Meldepflicht gemäß § 121a BAO: ab 50.000 € bei nahen Angehörigen (innerhalb von 12 Monaten), ab 15.000 € bei anderen Personen (innerhalb von 5 Jahren).
Eine feste Konstante im Vertragswerk bildet hingegen die versicherte Person. Da die biometrischen Risiken und die Laufzeitkalkulation auf dem Alter und der Lebenserwartung dieser Person basieren, kann diese Rolle nachträglich nicht verändert werden. Der Tod der versicherten Person führt zwingend zur Fälligkeit der Todesfallleistung und zur Beendigung des Vertrages.
Verschiedene mögliche Szenarien
Szenario 1: „Ich brauche dringend Geld“
Eine Kündigung ist meist die schlechteste Option. Sie beendet das Versicherungsprivileg und löst vor Fristablauf die Nachversteuerung von 7 % auf die Prämien aus, im Gewinn wie im Verlust.
Die meist günstigere Alternative ist die Teilentnahme. Vertraglich vereinbarte Entnahmen bleiben innerhalb der 25-%-Grenze ohne Nachversteuerung; darüber, und beim Teilrückkauf, fallen die 7 % anteilig auf den Prämienanteil des entnommenen Betrags an. Werden kumuliert mehr als 25 % entnommen, können zusätzlich sämtliche Auszahlungen aus dem Vertrag einkommensteuerpflichtig werden. Das verbleibende Kapital behält seinen steuerrechtlichen Zeitstempel; nach Ablauf der Fristen löst eine Entnahme keine Nachversteuerung mehr aus.
Szenario 2: „Ich habe Geld übrig“
Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Du kannst deinen Vertrag bis auf das Doppelte der ursprünglichen Prämiensumme aufstocken – beim Sparplan gemessen an der gesamten geplanten Prämiensumme, beim Einmalerlag am ursprünglichen Einmalbetrag. Erst wenn das Zweifache überschritten wird, gilt die Aufstockung nach § 5 Abs. 6 VersStG als selbständiger neuer Vertrag, der gesondert zu beurteilen ist; in der Praxis lehnen Versicherer darüber liegende Zuzahlungen regelmäßig ab.
Szenario 3: „Ich kann die Prämie gerade nicht zahlen“
Vertraglich sind Senkung oder Pausierung jederzeit möglich. Versicherungssteuerlich gilt: Innerhalb der ersten drei Jahre die Prämienzahlung nicht für mehr als ein Jahr aussetzen und nicht für mehr als ein Jahr um mehr als 50 % reduzieren. Nach Ablauf der ersten drei Jahre sind Reduktionen und Pausen versicherungssteuerlich unkritisch. Eine für die gesamte verbleibende Vertragslaufzeit vereinbarte dauerhafte Erhöhung der laufenden Prämie ist nicht durch eine allgemeine 100-%-Grenze beschränkt und löst für sich allein keine Novation aus. Einmalige Zuzahlungen und nicht für die gesamte Restlaufzeit vereinbarte Aufstockungen zählen hingegen zur Novationsgrenze.
Szenario 4: „Ich will bestimmen, wer das Geld bekommt“
Als Versicherungsnehmer kannst du während der gesamten Laufzeit ändern, wer die Leistung erhält (Bezugsberechtigter) oder wem der Vertrag rechtlich gehört (Versicherungsnehmer) – besonders wertvoll für die Generationenplanung. Einzig die versicherte Person bleibt eine feste Konstante und kann nicht ausgetauscht werden.
Rechtsquellen: VersStG 1953 (§ 5 Abs. 5 u. 6); EStG 1988 (§ 27 Abs. 5 Z 3); EStR 2000 (Rz 6136a, 6139); BMF-Erlass vom 07.07.2008, BMF-010206/0069-VI/5/2008; BAO (§ 121a).
Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem österreichischen Steuerberater.