Nachversteuerung beim Einmalerlag
Nachversteuerung beim Einmalerlag bedeutet: Wer eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalerlag vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit auflöst, verliert den begünstigten Steuersatz rückwirkend. Aus den anfänglichen 4 % Versicherungssteuer werden dann 11 % – die Differenz von 7 % auf die eingezahlte Prämie wird nachverrechnet.
Der Grund dafür: Die Einmalerlag-Polizze ist eines der steuereffizientesten Vorsorgeprodukte Österreichs – auf die Erträge der Polizze fällt keine KESt an, weder laufend noch bei der Auszahlung. Diesen Steuervorteil knüpft der Gesetzgeber aber an einen langen Anlagehorizont. Wer ihn einhält, zahlt die Steuer einmal; wer vorzeitig aussteigt, zahlt nach.
Die gesetzlichen Mindestlaufzeiten
Das Versicherungssteuergesetz (VersStG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) knüpfen den Steuervorteil an einen langen Anlagehorizont. Grundsatz: Die Vertragslaufzeit muss mindestens 15 Jahre betragen.
Es gibt eine Ausnahme: Sind bei Vertragsabschluss sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person mindestens 50 Jahre alt, verkürzt sich die Mindestlaufzeit auf 10 Jahre. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person (z. B. eine GmbH), zählt allein das Alter der versicherten Person. Diese verkürzte Frist wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführt (gültig ab 1.3.2014).
Warum gerade diese Fristen? Kurzläufige Einmalerlagsversicherungen – also solche, die die Mindestlaufzeit nicht erfüllen – unterliegen dem erhöhten Satz von 11 %; wer die Mindestlaufzeit einhält, wird mit dem begünstigten Satz von 4 % bedacht. Die Nachversteuerung stellt sicher, dass bei vorzeitigem Rückkauf jener Steuervorteil zurückgegeben wird, der nur für echte Langzeit-Altersvorsorge vorgesehen ist. Reißt man die Frist, greift genau diese Nachversteuerung – am deutlichsten beim vollständigen Rückkauf.
Die vollständige Auflösung: der Rückkauf
Was ist ein Rückkauf?
Die vollständige Auflösung einer Lebensversicherungspolizze wird in Österreich steuer- und versicherungsrechtlich als Rückkauf bezeichnet. Der Versicherungsnehmer kündigt den Vertrag; der Versicherer zahlt den Rückkaufswert aus.
Rückkaufswert und Versicherungsleistung: der Unterschied
Zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden. Die Versicherungsleistung ist der Betrag, den der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls schuldet – also die Ablaufsumme bei Vertragsende oder die Todesfallleistung. Bei einer fondsgebundenen Polizze richtet sie sich nach dem aktuellen Fondsvermögen zum jeweiligen Stichtag; im Ablebensfall gilt die vereinbarte Mindestleistung; sie schwankt mit den Märkten und ist nicht garantiert.
Der Rückkaufswert ist die konkrete Ausprägung der Versicherungsleistung beim vorzeitigen Rückkauf: der Betrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrags vor Fristablauf auszahlt – nach Abzug allfälliger Kosten und einer fälligen Nachversteuerung.
Die 7 % Nachversteuerung
Erfolgt ein Rückkauf vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit, greift das VersStG. Bemessungsgrundlage ist dabei die eingezahlte Prämie – nicht der Rückkaufswert und nicht der erzielte Gewinn. Das VersStG unterscheidet zwei Kategorien: Kurzläufige Einmalerlagsversicherungen unter der Mindestlaufzeit unterliegen dem erhöhten Satz von 11 % auf die eingezahlte Prämie; Verträge, die die Mindestlaufzeit erfüllen, werden mit 4 % bedacht.
Bei Abschluss zahlt der Versicherungsnehmer die begünstigten 4 %. Wer vor Fristablauf rückkauft, verliert den Begünstigungstatbestand rückwirkend: Der Vertrag wird auf 11 % hochgezogen, und da bereits 4 % abgeführt wurden, wird die Differenz von 7 % nachverrechnet. Diese 7 % beziehen sich auf die eingezahlte Prämie – nicht auf den Rückkaufswert. Wer bei fallenden Märkten rückkauft und einen Verlust erleidet, zahlt trotzdem nach.
Zusätzlich: die Einkommensteuer auf den Gewinn
Bleibt die Frage nach der Einkommensteuer. § 27 Abs 5 Z 3 EStG erfasst den Unterschiedsbetrag zwischen eingezahlter Prämie und Versicherungsleistung – aber nur bei Verträgen, deren vereinbarte Höchstlaufzeit unter 15 bzw. 10 Jahren liegt. Das sind dieselben Verträge, die von Beginn an mit 11 % besteuert werden (§ 5 Abs 5 Z 1 lit a VersStG). Ein Vertrag, bei dem die 7 % Nachversteuerung überhaupt greifen kann, gehört per Gesetz nicht dazu: Der vorzeitige Rückkauf löst dort die 7 % aus, aber keine Einkommensteuer (EStR Rz 6136).
Einkommensteuer kann bei diesen Verträgen nur auf einem Weg entstehen – wenn vorzeitige Teilauszahlungen kumuliert 25 % übersteigen. Dann werden sämtliche Auszahlungen aus dem Vertrag steuerpflichtig (EStR Rz 6136a). Dazu weiter unten.
Praktisch ergibt sich damit ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Steuerarten. Die Versicherungssteuer berechnet der Versicherer, zieht die 7 %-Nachzahlung direkt vom Rückkaufswert ab und führt sie an das Finanzamt ab. Der Versicherungsnehmer erhält den Nettobetrag, die Abwicklung erfolgt automatisch.
Die Einkommensteuer dagegen trifft den Versicherungsnehmer persönlich: Den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag muss er selbst in der Einkommensteuererklärung angeben – der Versicherer führt diese Steuer nicht ab. Ist die Versicherungsleistung beim Rückkauf niedriger als die eingezahlte Prämie, entfällt die Einkommensteuer vollständig; die 7 % Versicherungssteuer-Nachzahlung fällt dennoch an.
Der Teilzugriff: Entnahme und Teilrückkauf
Ein Rückkauf ist der Totalausstieg – oft braucht man aber nur einen Teilbetrag. Auch beim Teilzugriff auf das Vertragsvermögen unterscheidet das österreichische Recht präzise zwischen zwei Vorgängen, die steuerrechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden.
Die Entnahme (Kapitalteilentnahme): bis 25 % unschädlich
Eine Entnahme – in der österreichischen Versicherungspraxis auch Kapitalteilentnahme genannt – liegt vor, wenn das Auszahlungsrecht bereits bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde. Entscheidend: Es erfolgt dabei keine Kündigung des Versicherungsvertrags, weder vollständig noch teilweise. Der Vertrag läuft unverändert weiter, der Versicherungsschutz bleibt aufrecht.
Laut BMF-Erlass (Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer, 07.07.2008) bleiben solche Entnahmen versicherungssteuerlich unschädlich, solange die vor Ablauf der maßgeblichen Frist vorgenommenen Entnahmen insgesamt 25 % der ursprünglichen Versicherungssumme nicht übersteigen.
Was ist die ursprüngliche Versicherungssumme? Bei klassischen Lebensversicherungen ist das die vertraglich garantierte Ablaufsumme. Bei fondsgebundenen Polizzen – also auch bei allen über nettopolizze.at vermittelten ETF-Nettopolizzen – gibt es keine garantierte Versicherungssumme, weil der Wert mit den Märkten schwankt.
Nach der Verwaltungspraxis des BMF wird hier als Ersatzgröße die Summe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien herangezogen – beim Einmalerlag ist das der ursprünglich vereinbarte Einmalerlag, inklusive der enthaltenen Versicherungssteuer (bei 4 % Versicherungssteuer entfallen von 100 € genau 96,15 € auf die Prämie und 3,85 € auf die Steuer). Spätere, bei Vertragsabschluss noch nicht vereinbarte relevante Zuzahlungen (das sind Zuzahlungen, die selbst noch eine Restlaufzeit von mindestens 15 beziehungsweise zehn Jahren aufweisen) werden dieser Ausgangsbezugsgröße hinzugerechnet – die 25-%-Grenze wird anhand der so erhöhten Ersatz-Versicherungssumme berechnet. Wird durch eine spätere Zuzahlung die Novationsgrenze überschritten, ist der dadurch entstehende neue Vertragsteil gesondert zu beurteilen.
Bei den über nettopolizze.at vermittelten Nettopolizzen ist dieses Entnahmerecht standardmäßig bei Vertragsabschluss vereinbart – es muss nicht gesondert beantragt werden. Die konkreten Konditionen (Mindestentnahmebetrag, Mindestverbleib im Depot) sind in den Vertragsunterlagen des jeweiligen Angebots beschrieben.
Wenn die 25 %-Grenze überschritten wird
Hier liegt die entscheidende Warnschwelle – und sie wirkt auf zwei Steuerebenen gleichzeitig. Versicherungssteuerlich sind Entnahmen von mehr als 25 %dieser Bezugsgröße laut BMF-Erlass einem Teilrückkauf gleichzuhalten. Nachversteuert wird dann jener Teil der eingezahlten Prämien, der auf die gesamte ausgezahlte Leistung entfällt – nicht nur auf den Überschreitungsbetrag.
Einkommensteuerlich können vorzeitige Teilauszahlungen über 25 % nach der Verwaltungspraxis der EStR (Rz 6136a) dazu führen, dass sämtliche Auszahlungen aus dem Vertrag mit ihrem Gewinnanteil steuerpflichtig werden (§ 27 Abs 5 Z 3 EStG). Betroffen wäre damit auch die spätere Ablaufleistung, die ohne diese Überschreitung steuerfrei gewesen wäre.
Die Verwaltungspraxis zieht damit eine klare Linie: Wer mehr als 25 % vorzeitig herausnimmt, nutzt das Produkt nicht mehr primär als Altersvorsorge – und kann die einkommensteuerliche Begünstigung für den gesamten Vertrag verlieren. Steuerpflichtig ist dabei immer nur der Unterschiedsbetrag, also der erzielte Gewinn, nicht die Auszahlung selbst. Die 25 %-Grenze ist damit keine Orientierungshilfe, sondern eine harte Grenze mit weitreichenden Folgen auf beiden Ebenen.
Der Teilrückkauf: immer anteilig besteuert
Ein Teilrückkauf ist etwas grundlegend anderes als eine Entnahme: Er ist laut BMF-Erlass ein einseitiges Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, das er jederzeit und in jeder Höhe ausüben kann, ohne Zustimmung des Versicherers. Dabei erfolgt eine teilweise Kündigung des Versicherungsvertrags; der Versicherungsschutz reduziert sich entsprechend.
Der entscheidende steuerliche Unterschied zur Entnahme: Beim Teilrückkauf vor Ablauf der Mindestlaufzeit fällt bei jedem Betrag – egal wie klein – anteilig die 7 % Nachversteuerung an (§ 5 Abs 6 Z 2 lit a VersStG). Es gibt keine Freigrenze.
In der Praxis haben die meisten österreichischen Versicherer das Entnahmerecht vertraglich verankert – die ÖBV etwa nennt es in ihren AVB ausdrücklich „Kapitalteilentnahme“. Für Kunden mit vertraglich vereinbartem Entnahmerecht innerhalb der 25 %-Grenze ist der Teilrückkauf daher in der Regel die ungünstigere Option.
Zuzahlungen und die Verdoppelungsgrenze
Wer den Einmalerlag aufstocken möchte, sollte die Verdoppelungsgrenze kennen. Solange die Summe aller Zuzahlungen die ursprüngliche Prämie nicht übersteigt, bleibt alles beim bestehenden Vertrag. Wird sie überschritten, gilt dies nach § 5 Abs 6 VersStG als selbständiger Abschluss eines neuen Vertrags: Der dadurch entstehende neue Vertragsteil ist gesondert zu beurteilen – mit eigener Mindestlaufzeit. Diese Verdoppelungsgrenze ist die sogenannte Novationsgrenze. Wird die Grenze erst durch mehrere Aufstockungen überschritten, fallen die 7 % nachträglich auch auf die vorangegangenen Zuzahlungen an.
Manche Versicherer, etwa Standard Life, überweisen Zuzahlungen über der Grenze automatisch zurück und verhindern so einen ungewollten neuen Vertragsteil. Das ist aber nicht überall Standard – vor jeder größeren Zuzahlung lohnt eine kurze Rückfrage beim Versicherer.
Die Quasi-Einmalerlag-Falle für Sparpläne
Wer einen laufenden Sparplan abschließt, ist nicht automatisch vor den Einmalerlag-Regeln geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Sparplanvertrag steuerlich wie ein Einmalerlag zu behandeln – mit der Folge, dass dieselben Mindestlaufzeiten und Nachversteuerungsregeln greifen. Die österreichische Judikatur kennt dafür zwei maßgebliche Konstellationen.
Fall 1: die Zuzahlungs-Falle (BFG, RV/2100947/2015)
Ein Anleger vereinbarte eine monatliche Sparplanprämie, leistete aber bei Vertragsbeginn eine Einmalzuzahlung von 52.000 €. Das Bundesfinanzgericht urteilte: Da die Zuzahlung bereits bei Vertragsabschluss feststand, lag von Tag eins an kein gleichmäßiger Sparplan vor. Der Vertrag wurde als Einmalerlag eingestuft; beim vorzeitigen Rückkauf griff die 7 %-Nachversteuerung. Die Verdoppelungsgrenze hilft hier nicht: Sie betrifft spätere Aufstockungen. Eine bei Abschluss vereinbarte Zuzahlung macht den Vertrag unabhängig von ihrer Höhe zum Quasi-Einmalerlag.
Daraus folgt die allgemeine Regel: Wird bei Vertragsabschluss neben laufenden Prämien ein einmaliges Startkapital vereinbart, ist der Vertrag steuerlich wie ein Einmalerlag zu behandeln. Die ursprüngliche Ersatz-Versicherungssumme umfasst dann das Startkapital und sämtliche vereinbarten laufenden Prämien bis zum Ende der Prämienzahlungsdauer. Damit gelten für die Versicherungssteuer und die Einkommensteuer grundsätzlich dieselben maßgeblichen Fristen von 15 beziehungsweise, bei Erfüllung der gesetzlichen Altersvoraussetzungen, zehn Jahren. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch. Versicherungssteuerlich kann eine weitere Versicherungssteuer von 7 % auf das betroffene Versicherungsentgelt anfallen. Einkommensteuerlich kann der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Prämien steuerpflichtig werden. Auch die 25-%-Grenze für vorzeitige Teilauszahlungen ist zu beachten.
Fall 2: die Prämienfreistellungs-Falle (VwGH, RO 2017/16/0016)
Ob eine Prämienfreistellung den Vertragscharakter verändert, ist gesetzlich streng geregelt (§ 5 Abs. 6 VersStG). Eine Prämienfreistellung qualifiziert den Vertrag als Einmalerlag, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt. Gleiches gilt für Prämienherabsetzungen um mehr als 50 % des vereinbarten laufenden Versicherungsentgelts, wenn die Herabsetzung innerhalb der ersten drei Jahre für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gilt. Bei geplanten Freistellungen oder starken Reduktionen empfiehlt sich vorab eine kurze Abklärung.
Nachversteuerung berechnen: Rechenbeispiele
So weit die Regeln – jetzt die Zahlen. Bei einem Einmalerlag von 100.000 € (davon 96.154 € Prämie und 3.846 € Versicherungssteuer) bleibt die Steuerbelastung bei eingehaltener Mindestlaufzeit bei den einmaligen 3.846 €. Ein vorzeitiger Rückkauf kostet 10.577 € – 3.846 € Versicherungssteuer plus 6.731 € Nachversteuerung. Dieser Betrag ändert sich nicht danach, ob der Vertrag im Gewinn oder im Verlust steht: Die 7 % bemessen sich an der eingezahlten Prämie, nicht am Ergebnis.
Nachversteuerung: alle Szenarien im Überblick
| Szenario | Versicherungssteuer | Einkommensteuer |
|---|---|---|
| Laufzeit eingehalten (mit oder ohne Gewinn) | 4% auf Prämie | keine |
| Vorzeitiger Rückkauf (mit oder ohne Gewinn) | 4% + 7% = 11% auf Prämie | keine |
| Entnahme bis 25% kumulativ (vertraglich vereinbart) | keine Nachversteuerung | keine (bei eingehaltener Mindestlaufzeit) |
| Entnahmen über 25% kumulativ | 7% anteilig auf die Prämien der gesamten Entnahme | ggf. ESt auf Gewinnanteil sämtlicher Auszahlungen |
| Teilrückkauf (jede Höhe) | 7% anteilig auf jeden Betrag | ggf. ESt auf Gewinnanteil |
| Sparplan als Einmalerlag eingestuft | wie Einmalerlag | wie Einmalerlag |
So nutzt du den Einmalerlag steueroptimal
Bei Vertragsabschluss
- Anlagehorizont ehrlich einschätzen: Die steuerliche Mindestlaufzeit ist vorgegeben, der persönliche Anlagehorizont nicht. Wer absehbar vor Jahr 15 auf das Kapital angewiesen sein könnte, sollte das vor Abschluss realistisch einschätzen – ein vorzeitiger Rückkauf kostet in jedem Fall 7 % auf die gesamte eingezahlte Prämie.
- Entnahmerecht im Vertrag: Das 25 %-Entnahmerecht greift steuerrechtlich nur, wenn es bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Nachträgliche Auszahlungen ohne diese Vereinbarung gelten als Teilrückkauf. Bei den über nettopolizze.at vermittelten Nettopolizzen ist dieses Recht standardmäßig im Vertrag enthalten.
- Zuzahlungen einplanen: Die Summe aller späteren Zuzahlungen ist mit der ursprünglichen Prämie gedeckelt. Wer von Anfang an mit Aufstockungen rechnet, wählt den Einmalerlag entsprechend.
Während der Laufzeit
- Entnahmen kumulativ im Blick behalten: Die 25 %-Grenze gilt für die gesamte Vertragsdauer, nicht pro Jahr. Wer mehrere kleinere Entnahmen tätigt, kann die Grenze unbemerkt überschreiten. Die Summe aller bisherigen Entnahmen dokumentieren und bei jeder weiteren gegen die 25 %-Grenze der maßgeblichen Bezugsgröße gegenchecken (Summe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämien zuzüglich späterer relevanter Zuzahlungen).
- Zuzahlungen unter der Verdoppelungsgrenze halten: Die Summe aller Zuzahlungen darf den Betrag der ursprünglichen Prämie nicht übersteigen.
- Vertragsänderungen vorab abklären: Jede wesentliche Änderung des Versicherungsvertrags kann steuerrechtliche Konsequenzen haben. Im Zweifel kurz abklären, bevor man etwas unterschreibt.
Unterm Strich entscheidet, was bei Vertragsabschluss vereinbart wird. Wer die Mindestlaufzeit von Anfang an einplant, zahlt die 4 % einmal und danach keine weitere Versicherungssteuer. Ein vollständiger Rückkauf davor kostet 11 % auf die Prämie – im Gewinn wie im Verlust. Wer zwischendurch Kapital braucht, nutzt das Entnahmerecht bis zur 25 %-Grenze; wie das im Detail funktioniert, zeigt der Ratgeber zu Auszahlung und Kündigung.
Rechtsquellen: VersStG 1953 (§ 5 Abs. 5 und Abs. 6); EStG 1988 (§ 27 Abs. 5 Z 3); EStR 2000 (Rz 6136–6139); BMF-Erlass vom 07.07.2008, BMF-010206/0069-VI/5/2008 (Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer); BMF-Webseite – Lebensversicherungen § 27 Abs. 5 Z 3 EStG (bmf.gv.at); BFG-Erkenntnis GZ. RV/2100947/2015 vom 22.07.2020 (Quasi-Einmalerlag / Zuzahlungs-Falle); VwGH-Erkenntnis RO 2017/16/0016 vom 12.09.2017 (Prämienfreistellung / Quasi-Einmalerlag); AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014 (10-Jahres-Frist für über 50-Jährige).
Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem österreichischen Steuerberater.